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   VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70   

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VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70 (https://dejure.org/1972,10010)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.08.1972 - IV 1036/70 (https://dejure.org/1972,10010)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. August 1972 - IV 1036/70 (https://dejure.org/1972,10010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Gerichtliche Nachprüfbarkeit; Rechtscharakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 23, 90
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1961 - I 263/60
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Sie ist jedoch in gleicher Weise auch dort zu treffen, wo es sich um allgemeine Regelungen und somit um die Abgrenzung von Rechtsvorschriften einerseits und Verwaltungsvorschriften andererseits handelt (Bachof a.a.O.; Selmer, Verwaltungsarchiv Band 59 S. 134; Böckenförde-Grawert a.a.O. S. 13; VGH Bad.-Württ. ESVGH 11, 5 ; VGH Bad.-Württ. Beschluß vom 02.12.1971 IV 114/70 ).

    b) Aber auch wenn man davon ausgeht, daß es sich bei der Festsetzung der Regelstundenmaße um andere im Range unter einem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften handelt, wie sie auch im unmittelbaren staatlichen Bereich von der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs neben Rechtsverordnungen für zulässig gehalten werden (vgl. ESVGH 11, 5) {{Fussnote|14|VGH BW, 05.05.1961, I 263/60.

    1961, 156; DVBl. 1961, 523.}} und die neuerdings, soweit sie im Bereich der sogenannten besonderen Gewaltverhältnisse ergehen, im Anschluß an Wolff (Verwaltungsrecht I 8. Aufl. § 25 VIII) als Sonderverordnungen bezeichnet werden (vgl. allerdings neuerdings: Hess. Staatsgerichtshof, Urt. vom 15.07.1970, ESVGH 21, 1 und Hess. VGH, Urteil vom 18.02.1970, NJW 70, 1388) , so wären die angegriffenen Rechtsvorschriften nicht wirksam verkündet.

    Sonderverordnungen brauchen allerdings nicht wie Rechtsverordnungen bekannt gemacht zu werden (ESVGH 11, 5 ; Wolff a.a.O. § 28 I 3; Böckenförde-Grawert a.a.O. S. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1967 - IV 813/66
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Denn auf die formalen Anzeichen, die zum Teil allerdings für die Rechtsgültigkeit von Bedeutung sein können, kommt es für die Abgrenzung von Rechtsvorschrift Verwaltungsvorschrift nicht an (VGH Ba.-Württ., Beschluß vom 02.06.1967, ESVGH 18, 23, m. w. N. ).

    Ebensowenig ist maßgebend, ob die erlassende Stelle (das Kultusministerium) den Willen hatte, eine Rechtsvorschrift zu erlassen, denn es liegt nicht im Belieben der Verwaltung zu bestimmen, ob ihre Anordnung eine Rechtsvorschrift ist oder nicht (VGH Bad.-Württ., ESVGH 18, 23 ).

    Der erkennende Gerichtshof hat zwar in seinem schon zitierten Beschluß vom 02.06.1967 (ESVGH 18, 23 {{Fussnote|10|VGH BW, 02.06.1967, IV 813/66.

    W.F.: ESVGH 18, 23; DÖV 1967, 637; DVBl. 1968, 117.}} die Auffassung vertreten, daß allgemeine Regelungen, die sich darauf beschränken, Anweisungen für den Vollzug eines Rechtssatzes innerhalb des von diesem rechtlich vorgeformten Bereichs zu sein, die Wirkungen der Regelung mithin schon im Rechtssatz selbst vorgesehen sind, ihrerseits keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 VwGO sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1971 - IV 114/70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Terminologisch erscheint dieser begriffliche Gegensatz, soweit es sich um Regelungen im unmittelbaren staatlichen Bereich handelt, herkömmlicherweise zumeist in dem Begriffspaar der Rechtsverordnung einerseits und der Verwaltungsverordnung bzw. der allgemeinen Verwaltungsvorschriften andererseits (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 02.12.1971 IV 114/70 .

    Sie ist jedoch in gleicher Weise auch dort zu treffen, wo es sich um allgemeine Regelungen und somit um die Abgrenzung von Rechtsvorschriften einerseits und Verwaltungsvorschriften andererseits handelt (Bachof a.a.O.; Selmer, Verwaltungsarchiv Band 59 S. 134; Böckenförde-Grawert a.a.O. S. 13; VGH Bad.-Württ. ESVGH 11, 5 ; VGH Bad.-Württ. Beschluß vom 02.12.1971 IV 114/70 ).

  • BVerwG, 23.10.1968 - IV C 101.67

    Rechtsnatur der Schutzbereichsanordnung - Beschränkung von Grundeigentum für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Da sich der Erlaß auf einen unbestimmten, häufig wechselnden Personenkreis bezieht und sich auch keine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt, ist er, entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten, nicht als Allgemeinverfügung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1968, BVerwGE 29, 207 ; Urteil vom 23.10.1968, BVerwGE 30, 287 ).
  • StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548

    Grundrechtsklage; Grundrechtsfähigkeit; Gesetzlicher Richter; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    1961, 156; DVBl. 1961, 523.}} und die neuerdings, soweit sie im Bereich der sogenannten besonderen Gewaltverhältnisse ergehen, im Anschluß an Wolff (Verwaltungsrecht I 8. Aufl. § 25 VIII) als Sonderverordnungen bezeichnet werden (vgl. allerdings neuerdings: Hess. Staatsgerichtshof, Urt. vom 15.07.1970, ESVGH 21, 1 und Hess. VGH, Urteil vom 18.02.1970, NJW 70, 1388) , so wären die angegriffenen Rechtsvorschriften nicht wirksam verkündet.
  • VGH Hessen, 18.02.1970 - II OE 4/69
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    1961, 156; DVBl. 1961, 523.}} und die neuerdings, soweit sie im Bereich der sogenannten besonderen Gewaltverhältnisse ergehen, im Anschluß an Wolff (Verwaltungsrecht I 8. Aufl. § 25 VIII) als Sonderverordnungen bezeichnet werden (vgl. allerdings neuerdings: Hess. Staatsgerichtshof, Urt. vom 15.07.1970, ESVGH 21, 1 und Hess. VGH, Urteil vom 18.02.1970, NJW 70, 1388) , so wären die angegriffenen Rechtsvorschriften nicht wirksam verkündet.
  • BVerwG, 15.03.1968 - IV C 5.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Da sich der Erlaß auf einen unbestimmten, häufig wechselnden Personenkreis bezieht und sich auch keine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt, ist er, entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten, nicht als Allgemeinverfügung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1968, BVerwGE 29, 207 ; Urteil vom 23.10.1968, BVerwGE 30, 287 ).
  • BVerwG, 20.03.1962 - II C 6.60
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
    Das bedeutet für das Beamtenverhältnis, daß sich bei einer Maßnahme des Dienstherrn jeweils die Frage stellt, ob sich deren Wirkung lediglich in der Lenkung der öffentlichen Verwaltung erschöpft, oder ob sie sich darüber hinaus auf die Rechtsstellung des Beamten als einer dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehenden Rechtspersönlichkeit erstreckt (BVerwG Urteil vom 20.03.1962, BVerwGE 14, 84 ; Hess. VGH, ZBR 68, 223 ).
  • VGH Hessen, 27.11.1974 - I OE 94/72
    Andererseits hat der Rechtssatzbegriff im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG), den durch das Grundgesetz verbürgten gerichtlichen Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4) und die verwaltungsgerichtliche Generalklausel (§ 40 Abs. 1 VwGO) einen Wandel erfahren (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 21, 1 [13/14]; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 15.08.1972, IV 1036/70, ESVGH 23, 90 [92/93]).

    Ebensowenig ist maßgebend, ob die verantwortliche Stelle den Willen hatte, eine Rechtsvorschrift zu erlassen; denn es liegt nicht im Belieben der Verwaltung zu bestimmen, ob ihre Anordnung eine Rechtsvorschrift ist oder nicht (Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 21, 1 [12]; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 02.06.1967, IV 813/66, ESVGH 18, 23 [29]; derselbe ESVGH 23, 90 [91/92]; BVerwG, Urteil vom 25.06.1964, VIII C 23.63, BVerwGE 19, 48 [53]).

    Wegen der arbeitszeitregelnden Bedeutung der Pflichtstundenzahl ist daher mit dem Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. den oben erwähnten Normenkontrollbeschluß vom 15.08.1972, ESVGH 23, 90) davon auszugehen, daß die Erlasse des Hessischen Kultusministers vom 26.03.1963 und 07.08.1969 materiell Rechtsvorschriften darstellen.

    Das hat er in den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Personalvertretungssachen HPV TL 1/74 und HPV TL 2/74 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs (ESVGH 21, 1) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 23, 90) ausgeführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1976 - IV 997/73
    Die Festsetzung der Regelstundenmaße für die beamteten Lehrkräfte in öffentlichen Schulen in dem Erlaß des Kultusministeriums vom 22.07.1970 (K.u.U. 1972 S. 1507) ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 VwGO (im Anschluß an VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.08.1972 IV 1036/70 = ESVGH 23, 90).

    Bis zum 31.07.1970 betrug die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Gymnasien und Progymnasien bei den Studienassessoren, Studienräten, Oberstudienräten und Gymnasialprofessoren 24 bis 26, bei den Gymnasiallehrern und Gymnasialoberlehrern 26 bis 28 Wochenstunden (vgl. den im Beschluß des Senats vom 15.08.1972 IV 1036/70 = ESVGH 23, 90 zitierten Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 02.03.1961).

    Durch Beschluß vom 15.08.1972 IV 1036/70 wurde entschieden, daß der genannte Erlaß des Kultusministeriums insoweit ungültig ist, als in den Teilen A I 1 c und A I 1 d der Anlage zu diesem Erlaß für Lehrer an Gymnasien als Regelstundenmaß Wochenstunden festgesetzt seien, weil die angegriffene Norm nicht ausreichend verkündet sei.

    Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.08.1972 in der Normenkontrollsache IV 1036/70 wird nachstehend die Anlage zum Erlaß des Kultusministeriums vom 22.07.1970 V 5263/148 in der Fassung der Anlage zum Erlaß vom 26.01.1971 V 5263/240 veröffentlicht:.

  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79

    Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Regelstundenmaßerlaß trotz seiner Verkündung im Amtsblatt des Kultusministeriums (K.u.U. 1972 S. 1507) wirksam geworden ist (vgl. hierzu Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 15. August 1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90 = BaWüVBl. 1972, 185).
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